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2025-03-17 08:56:26

Revidiertes Energiegesetz und Energieverordnung

Massgeblichste Änderungen betreffend Heizungsersatz und Ersatz von Elektro-Wassererwärmern

Der Regierungsrat hat das revidierte kantonale Energiegesetz sowie die dazugehörige Energieverordnung auf den 1. April 2025 in Kraft zu setzen. Mit der Revision des Energiegesetzes setzt der Kanton Aargau weitere Schritte in Richtung langfristiges Klimaziel von Netto-Null Treibhausgasemissionen im Jahr 2050 um.

Baugesuche, die bis zum 31. März 2025 eingereicht werden oder hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt; solche, die ab dem 1. April 2025 eingereicht werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllen.

Mit der Revision werden Energiegesetz und Energieverordnung dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Gestiegene gesellschaftliche Ansprüche – zum Beispiel an den vermehrten Bedarf an Kühlung – werden aufgenommen. Hinsichtlich der Energieeffizienz richtet sich das revidierte Energiegesetz an der Klima- und Energiestrategie des Bundes und des Kantons Aargau aus.

Ersatz der Heizung oder des Wassererwärmers

Die massgeblichsten Änderungen ergeben sich beim Heizungsersatz und beim Ersatz von Elektro-Wassererwärmern. Weiterhin ist der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine gleichartige Heizung möglich, wenn mittels vereinfachtem Kostennachweis belegt wird, dass die fossile Heizung günstiger ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien. Bei Minergie-Gebäuden und solchen, welche die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK erreichen, kann sodann eine fossile Heizung eingebaut werden. Bei allen anderen Gebäuden muss ein Anteil von zehn Prozent erneuerbare Energie eingesetzt werden. Hierfür stehen elf Standardlösungen zur Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von zwanzig Prozent Biogas möglich. Zur Vereinfachung des Bewilligungsprozesses soll unter gewissen Voraussetzungen die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich sein. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen. Beim Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers in Wohnbauten soll zukünftig ebenfalls erneuerbare Energie eingesetzt werden. Dies beispielsweise mit einem Wärmepumpenboiler.

Härtefall und ausserordentliche Verhältnisse

Die Gemeinden als Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit, eine Befreiung der oben genannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, aus finanziellen Gründen ihre Liegenschaft zu veräussern.

Neue Plattform für den digitalen Energievollzug und Meldeverfahren

Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben ordentlich nachkommen können, wird für den Ersatz beim Warmwassererzeuger und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen. Mit dieser neuen Lösung wird der Vollzug der energetischen Nachweise vollkommen digital abgewickelt werden können.

Bei Fragen steht die Abteilung Bau & Technik unter der Telefonnummer 056 648 29 40 zur Verfügung.

 

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