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2023-09-11 08:16:15

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen und privaten Strassen, Fusswegen und Plätzen sind verpflichtet, die Bäume, Sträucher, Hecken, welche in den Strassen- bzw. Gehweg hineinragen, zurückzuschneiden. Der Rückschnitt hat jeweils bis Ende Mai und November, jedoch jederzeit bei Bedarf, zu erfolgen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann der Gemeinderat bei Gemeindestrassen im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind (§ 110 Abs. 2 BauG). 

Dabei ist folgendes zu beachten:  

  • Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden.
  • Über Gehwegen muss der Gehweg bis auf eine Höhe von mindestens 2.50 m freigehalten werden.
  • Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassenbezeichnungen und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
  • An Strassenmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und 3.00 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen mit einem Abstand zum Fahrbahnrand gemäss Baugesetz § 111 zugelassen.

 

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bzw. die Bewohnerinnen und Bewohner, werden deshalb aufgefordert, die notwendigen Unterhalts- und Schneidarbeiten entlang von Strassen und Gehwegen zeitnah auszuführen. Mit diesen Massnahmen helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker sowie für Passantinnen und Passanten einzuhalten sowie das Unfallrisiko zu vermindern. Für Ihre Mithilfe danken wir Ihnen.

 

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